Musterhygieneplan Berliner Schulen - Paul-Klee-Grundschule, Berlin Tempelhof-Schöneberg

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Musterhygieneplan Berliner Schulen

Schutzmaßnahmen
Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen 
(Ergänzung zum Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz)

INHALT
1. Persönliche Hygiene
2. Raumhygiene: Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrkräftezimmer und Flure
3. Hygiene im Sanitärbereich
4. Infektionsschutz in den Pausen
5. Infektionsschutz im Unterricht
6. Infektionsschutz im Sportunterricht
7. Infektionsschutz im Musikunterricht/ Chor-/ Orchester-/ Theaterproben
8. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
9. Wegeführung
10. Allgemeines

VORBEMERKUNG
Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen.
Der vorliegende Musterhygieneplan Corona dient als Ergänzung zu den schulischen Hygieneplänen. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.
Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.
Hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen gelten zusätzlich die gesonderten Schreiben der Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Familie vom 03.04. und 09.04.2020.

1. PERSÖNLICHE HYGIENE
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion (etwa beim Sprechen, Husten und Niesen). Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Eine Übertragung über kontaminierte Oberflächen (Schmierinfektion) gilt nach derzeitiger Fachexpertise als unwahrscheinlich, ist aber nicht vollständig auszuschließen.

Wichtigste Maßnahmen
  •  Abstand halten (mindestens 1,50 m)
  •  Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung zu Hause bleiben
  •  Beobachtung des Gesundheitszustandes der Schülerinnen und Schüler sowie des Personals um rechtzeitig Krankheitssymptome zu bemerken
  •  Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln
  •  Basishygiene einschließlich der Händehygiene:
       a) Die wichtigste Hygienemaßnahme ist das regelmäßige und gründliche Händewaschen mit Seife (siehe auch   
           www.infektionsschutz.de/haendewaschen/), insbesondere nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen    
          Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem 
          Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toiletten-Gang;
      b) Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist.  
          Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in 
          die Hände einmassiert werden (s. auch www.aktion-sauberehaende.de).

  •   Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  •   Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf.  
        Ellenbogen benutzen.
  •   Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen    
        größtmöglichen Abstand halten, am besten wegdrehen.
  •   Wer einen Mund-Nasen-Schutz tragen möchte, soll dennoch den von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfohlenen   
        Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen einhalten.
  •  Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wird ihren Beschäftigten an den Schulen die Anschaffung von zwei waschbaren 
       Alltagsmasken mit einem Pauschalbetrag erstatten.

2. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, LEHRKRÄFTEZIMMER UND FLURE
Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Schulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen und damit deutlich weniger Schülerinnen und Schüler pro Klassenraum zugelassen sind als im Normalbetrieb. Partner- und Gruppenarbeit sind nur bei Einhaltung der Abstandsregelungen möglich.
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Dienstkraft geöffnet werden.
Im Fall der Ausgabe und Einnahme des Mittagessens ist dies mit einem Abstand von 1,5 m zu organisieren.

Reinigung
Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
Ergänzend dazu gilt: 
Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor. In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung aktuell ausreichend.

Folgende Areale sollen durch die Reinigungskräfte besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen mehr als einmal täglich gereinigt werden:
  •  Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen,
  •  Treppen- und Handläufe,
  •  Lichtschalter,
  •  Tische,
  •  Computermäuse, Tastaturen, Telefone (durch Beschäftigte der Schulen).

3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
In allen Sanitärräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender, Einmalhandtücher und Toilettenpapier bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
Damit sich nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, muss zumindest in den Pausen durch eine Lehrkraft eine Eingangskontrolle durchgeführt werden. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich durch das Reinigungspersonal zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen. Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.

4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN
Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird. Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden. Abstand halten gilt auch im Lehrkräftezimmer.

5. INFEKTIONSSCHUTZ IM UNTERRICHT
Der Unterricht ist – soweit möglich – in festen Lerngruppen durchzuführen, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Auch die Zuordnung der Lehrkräfte sollte so wenige Wechsel wie möglich enthalten. Das Gebot der Kontaktminimierung sollte auch für Lehrkräfte gelten, d.h. soweit möglich sollten schulübergreifende Tätigkeiten oder Konferenzen von Lehrkräften vermieden werden.
 
6. INFEKTIONSSCHUTZ IM SPORTUNTERRICHT
Sportunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes nur unter Wahrung des Abstandsgebotes und nur im Freien stattfinden. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Umkleide- und Sanitärbereiche. Unter Einhaltung der Hygieneregeln sollten den Schülerinnen und Schülern statt des klassischen Sportunterrichts Bewegungsangebote gemacht werden.

7. INFEKTIONSSCHUTZ IM MUSIKUNTERRICHT/ CHOR-/ ORCHESTER-/ THEATERPROBEN
Es liegen Berichte zu Ausbrüchen im Zusammenhang mit Chorproben vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies auf eine erhöhte Aerosolproduktion beim Singen zurückzuführen ist. Aktivitäten, die mit einer erhöhten Aerosolproduktion insbesondere in geschlossenen Räumen einhergehen sind daher zu vermeiden.
Chor-, Orchester- und Theaterproben in den Schulen sind daher bis auf Weiteres auszusetzen. Der theoretische Musikunterricht kann unter den entsprechenden Bedingungen wie der übrige Unterricht erteilt werden.

8. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID-19-KRANKHEITSVERLAUF
Dienstkräfte aus den besonderen Risikogruppen (siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) werden nicht zu einer Tätigkeit in der Schule – also auch nicht zur Durchführung der Prüfungen – herangezogen. Dies betrifft in Berlin Dienstkräfte Ü60, Dienstkräfte mit bestimmten vorbestehenden Grunderkrankungen sowie zusätzlich zu den Empfehlungen des RKI schwangere Dienstkräfte und schwerbehinderte und gleichgestellte Dienstkräfte. Für die schwerbehinderten und gleichgestellten Dienstkräfte gilt dies allerdings nur dann, wenn eine infolge von Vorerkrankungen bestehende besondere Gefährdung im Zusammenhang mit einer Coronavirusinfektion gegenüber der Schulleitung glaubhaft gemacht wird, im Zweifelsfall könnte dazu ein ärztliches Attest gehören.

Dienstkräfte aus den Risikogruppen können ausdrücklich auf eigenen Wunsch nach Abwägung des eigenen Gesundheitszustandes ihre jeweilige Tätigkeit aufnehmen. In diesem Fall ist der Schulleitung bitte eine formlose schriftliche Eigenerklärung vorzulegen, aus der die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme in der Schule hervorgeht.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund spezifischer Vorerkrankungen besonders stark durch eine Covid-19-Infektion gefährdet würden (z.B. bei Vorerkrankungen der Lunge, Mukoviszidose, immundepressive Therapien, Krebs, Organspenden etc.), können zu Hause lernen. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwisterkinder) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Notwendig ist die Glaubhaftmachung gegenüber der Schule, soweit die Erkrankung der Schule nicht ohnehin hinreichend bekannt ist (vgl. Organisationsschreiben zur Wiederöffnung der Schulen).

9. WEGEFÜHRUNG
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln.Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den Schülerverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden.

10. ALLGEMEINES
Der der jeweiligen Schule angepasste Hygieneplan und die Ergänzung zu Corona sind dem Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben.


 
 
Aktualisiert am 12.06.2020 - Heute ist der - Es ist jetzt Uhr
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